Sperrklausel
Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen
Fünf-Prozent-Sperrklausel bei Kommunalwahlen

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof wird am 16. Juli 2007 um 12.00 Uhr in dem konkreten Normenkontrollverfahren betreffend die 5-vom-Hundert-Sperrklausel bei Wahlen zu den Gemeinderäten und Kreistagen (VerfGH 22/05) erneut mündlich verhandeln. Die FDP Thüringen hatte über mehrere Kreisverbände Widerspruch gegen das Kommunalwahlergebnis 2004 eingelegt, da die Sitzverteilung in den Kommunalparlamenten gemäß dem Wahlgesetz nach der Fünf-Prozent-Hürde bemessen wurde. Die Sperrklausel beeinträchtige allerdings die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien und sei deshalb verfassungswidrig. In Folge des Widerspruches und der instanzmäßigen Klagen setzte das Verwaltungsgericht Weimar das Verfahren aus, um vom Verfassungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Fünf-Prozent-Klausel prüfen zu lassen.

Der FDP gehe es darum, so Generalsekretär Patrick Kurth, eine verfassungswidrige Beschneidung von Bürgerrechten zu beenden.Der demokratische Grundsatz 'jede Stimme hat das gleiche Gewicht' dürfe nicht ohne schwerwiegende Gründe eingeschränkt werden. Die Fünf-Prozent-Hürde sei auf Landes- und Bundesebene notwendig, weil die gewählten Parlamentarier den Ministerpräsidenten bzw. den Bundeskanzler wählen. Dafür brauche es belastbare Mehrheiten. Auf Kommunalebene würden hauptamtliche Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte seit 1994 direkt gewählt. Das Wahlgesetz aus dem Jahre 1993 müsse im Sinne der Verfassung geändert werden.

Am 12. März 2007 hatte der Verfassungsgerichtshof beschlossen, den Sachverhalt vor einer abschließenden Entscheidung weiter aufzuklären. Danach soll Beweis erhoben werden, ob seit Bestehen des Landes Sachsen-Anhalt Tatsachen bekannt geworden sind, wonach bei Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern und/oder bei Kreisen die Entscheidungsfähigkeit der Gemeinderäte bzw. der Kreistage ohne 5-vom-Hundert-Sperrklausel wegen Zersplitterung beeinträchtigt war bzw. ist, insbesondere in Haushaltsfragen. Im Termin soll der für kommunale Angelegenheiten zuständige Abteilungsleiter aus dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt, der gleichzeitig Landeswahlleiter ist, als sachverständiger Zeugen zu dieser Frage vernommen werden.

Eine Entscheidung wird nicht am Ende der mündlichen Verhandlung, sondern in einem späteren, noch bekannt zu gebenden Termin verkündet werden.